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Hospiz im Landkreis Göppingen e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Hospiz im Landkreis Göppingen e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Göppingen und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen.

3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der evang. Kirche in Württemberg e.V. an (Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege).

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Zweck

Zweck des Vereins ist – als christliche Lebens- und Wesensäußerung und Auftrag zur tätigen Nächstenliebe – die Begleitung, Betreuung, Versorgung und Pflege schwerstkranker und sterbender Menschen und die Unterstützung ihrer Angehörigen, unabhängig von ihrer religiösen, weltanschaulichen, kulturellen und politischen Einstellung. Dies geschieht in erster Linie durch die Einrichtung und den Betrieb eines stationären Hospizes für den Landkreis Göppingen und durch den weiteren Ausbau der ambulanten Hospizarbeit im Landkreis Göppingen, beides in Kooperation mit dem Förderverein Hospizbewegung, und die Vornahme aller damit verbundenen Aufgaben.

Darüber hinaus kann der Verein Tätigkeiten übernehmen, die unmittelbar und mittelbar die Hospizarbeit fördern und unterstützen bzw. im Zusammenhang mit ihr zu sehen sind (z. B. Beratungen zur Patientenverfügung, Sterbeseminare, Trauergruppen, Seminare für pflegende und betreuende Angehörige etc.).

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auch Vereinbarungen mit Dritten abschließen und eine Kooperation mit anderen in der Hospizarbeit stehenden Diensten eingehen.

Der Verein wird zur Erfüllung seiner Zwecke eine GmbH sowie eine GmbH & Co. KG gründen. Die GmbH wird ein stationäres Hospiz führen, die GmbH & Co. KG wird ein Hospizgebäude errichten und an die GmbH verpachten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die Satzung des „Hospiz im Landkreis Göppingen e.V.“ anzuerkennen.

2. Der Verein hat Fördermitglieder und Vollmitglieder.

a) Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Der derzeitige Beitrag für Fördermitglieder beträgt pro Jahr 100,00 €.

b) Vollmitglieder sind die bei der Gründung des Vereins mitwirkenden und berufenen Vertreter der Vereine, der öffentlich rechtlichen Körperschaften, der Kirchengemeinden, sowie Vertreter der Parlamente (insbesondere Gemeinderäte) und in der Öffentlichkeit stehenden Personen mit dem Schwerpunkt der beruflichen Arbeit in der Medizin, der Sozialarbeit und der Finanzwirtschaft. Die Zahl der Vollmitglieder soll 20 Personen nicht überschreiten.

3. Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Vollmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.

4. Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, die Zielsetzungen der Hospizarbeit zu achten; die Vollmitglieder haben zudem die Pflicht, die Hospizarbeit zu fördern und werbend dafür einzutreten.

Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.

Fördermitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, jedoch können diese an der Mitgliederversammlung teilnehmen sowie nach Maßgabe des § 37 BGB und des § 6 dieser Satzung eine Mitgliederversammlung einberufen sowie Anträge stellen.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds
b) bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit
c) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand (mit dreimonatiger Frist zum Ablauf eines Kalenderjahres).
d) Der Vorstand kann auf Antrag im Einzelfall (z. B. bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Wegzug) eine andere Regelung beschließen.
e) durch Ausschluss des Mitglieds bei nachhaltigen schweren Verstößen gegen die satzungsmäßigen Ziele oder vereinsschädigendem Verhalten.

6. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter / einer Stellvertreterin- nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen.

Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand nach Lage der Dinge für erforderlich hält. Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.

2. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen müssen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied, in erster Linie dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Er / sie kann die Leitung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

4. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vollmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

5. Für einen Beschluss über die Änderung der Satzung, die Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder bzw. die Aufnahme oder den Ausschluss eines Vereinsmitglieds müssen mindestens 3/4 der Vollmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen entscheidet. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vollmitglied eine Stimme. Juristische Personen entsenden einen Vertreter / eine Vertreterin.

7. Abstimmungen erfolgen offen mit Handzeichen. Wahlen sind geheim, also schriftlich durchzuführen.

8. Über die Mitgliederversammlung wird von dem Schriftführer/ der Schriftführerin ein Protokoll geführt, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer/ von der Schriftführerin und dem Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen. Die Protokollführung kann vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin auf ein anderes Mitglied übertragen werden.


§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzlichen Richtlinien der Hospizarbeit
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) Bestellung von Rechnungsprüfern
d) Entgegennahme des Geschäftsberichts und Feststellung des Jahresabschlusses
e) Entlastung des Vorstands
f) Genehmigung des Wirtschaftsplans
g) Entscheidung über die Verwendung von Überschüssen und den Ausgleich eines entstehenden Abmangels
h) Anstellung und Entlassung leitender Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen
i) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
j) Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
k) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder die Beendigung bisheriger Aufgaben, die eine wesentliche Ausweitung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs zur Folge haben
l) Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden
m) Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen ab 25000 €
n) Beschlussfassung über Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
o) Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften und an anderen Vereinen
p) Festsetzung der Höhe eines am Jahresbeginn fälligen Mitgliedsbeitrags


§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:
a) Der / die Vorsitzende
b) Zwei stellvertretende Vorsitzende
c) Der / die Schatzmeister/in
d) Der / die Schriftführer/in

Der Vorstand kann eines der vier Vorstandsmitglieder zu a) bis d) zum geschäftsführenden Vorstand wählen.

2. Der Verein wird von den Vorstandsmitgliedern zu Ziffer 1a) bis d) gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei jedes dieser Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt ist.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden während der Wahlperiode nimmt der verbliebene Vorstand die Nachwahl vor, die der Bestätigung in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bedarf.

4. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr, darüber hinaus bei Bedarf zusammen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte Vollmacht im Rahmen der §§ 164 ff. BGB erteilen.

7. Der/die Vorsitzende / stellv. Vorsitzende sind ehrenamtlich, das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann ehren-, neben- oder hauptamtlich tätig sein.

8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fern-mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit dies nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplans
e) Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts
f) Anstellung und Entlassung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
g) Vorschlag auf Aufnahme neuer Vereinsmitglieder und auf Ausschluss von Vereinsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung.
h) Anpassung redaktioneller Unstimmigkeiten in der Satzung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere regelt.


§ 10 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Das geschäftsführende Vorstandsmitglied verantwortet den laufenden Geschäfts-betrieb und ist im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und des Wirtschaftsplans befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind.


§ 11 Arbeitsrecht

Der Verein stellt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.

Die Rechte der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen bestimmen sich – bei Mitgliedschaft nach § 1 Ziffer 3 dieser Satzung – nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD in Deutschland ( AVR-Fassung EKD) oder der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihres Schlichtungsausschusses Landeskirche und Diakonie Württemberg ( AVR Württemberg).


§ 12 Fachbeirat

Der Vorstand kann bei Bedarf einen projektbezogenen, beratenden Fachbeirat einrichten. Die Mitgliederversammlung ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung darüber zu informieren.


§ 13 Finanzen

Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Leistungsentgelte und/oder Gebühren erheben. Er ist bestrebt, entsprechende Vereinbarungen mit Kostenträgern abzuschließen. Weitere Mittel zur Aufgabenerfüllung können z.B. Zuwendungen der Träger der Freien Wohlfahrtspflege und der öffentlichen Hand, Geld- und Sachspenden, Bußgelder, Nachlässe, Stiftungen etc. sein.


§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedersammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Mindestens 3/4 der Vollmitglieder müssen anwesend sein. Kommt wegen der nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder kein Beschluss zustande, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit von 3/4 der der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Soweit die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die vertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das verbleibende Vermögen festzustellen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der evang. Kirche in Württemberg e.V., das es ausschließlich und unmittelbar für die Hospizarbeit im Landkreis Göppingen zu verwenden hat. Werden die Vereinsaufgaben gem. § 2 in einer neuen Rechtsform fortgeführt, ist das Vermögen hierfür zu verwenden.

Errichtet am 20.01.2004, geändert am 04.08.2004 und in der obigen Form am 08.08.2007 neu gefasst.

Für den Vorstand



Dr. med. Gerhard H. H. Müller-Schwefe