Satzung
Hospiz im Landkreis Göppingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Hospiz im Landkreis Göppingen e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Göppingen und wird in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Göppingen eingetragen.
3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der evang. Kirche
in Württemberg e.V. an (Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege).
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck
Zweck des Vereins ist – als christliche Lebens- und Wesensäußerung und Auftrag
zur tätigen Nächstenliebe – die Begleitung, Betreuung, Versorgung und Pflege
schwerstkranker und sterbender Menschen und die Unterstützung ihrer Angehörigen,
unabhängig von ihrer religiösen, weltanschaulichen, kulturellen und politischen
Einstellung. Dies geschieht in erster Linie durch die Einrichtung und den
Betrieb eines stationären Hospizes für den Landkreis Göppingen und durch den
weiteren Ausbau der ambulanten Hospizarbeit im Landkreis Göppingen, beides in
Kooperation mit dem Förderverein Hospizbewegung, und die Vornahme aller damit
verbundenen Aufgaben.
Darüber hinaus kann der Verein Tätigkeiten übernehmen, die unmittelbar und
mittelbar die Hospizarbeit fördern und unterstützen bzw. im Zusammenhang mit ihr
zu sehen sind (z. B. Beratungen zur Patientenverfügung, Sterbeseminare,
Trauergruppen, Seminare für pflegende und betreuende Angehörige etc.).
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auch Vereinbarungen mit Dritten
abschließen und eine Kooperation mit anderen in der Hospizarbeit stehenden
Diensten eingehen.
Der Verein wird zur Erfüllung seiner Zwecke eine GmbH sowie eine GmbH & Co. KG
gründen. Die GmbH wird ein stationäres Hospiz führen, die GmbH & Co. KG wird ein
Hospizgebäude errichten und an die GmbH verpachten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die
bereit sind, die Satzung des „Hospiz im Landkreis Göppingen e.V.“ anzuerkennen.
2. Der Verein hat Fördermitglieder und Vollmitglieder.
a) Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der
Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Der
derzeitige Beitrag für Fördermitglieder beträgt pro Jahr 100,00 €.
b) Vollmitglieder sind die bei der Gründung des Vereins mitwirkenden und
berufenen Vertreter der Vereine, der öffentlich rechtlichen Körperschaften, der
Kirchengemeinden, sowie Vertreter der Parlamente (insbesondere Gemeinderäte) und
in der Öffentlichkeit stehenden Personen mit dem Schwerpunkt der beruflichen
Arbeit in der Medizin, der Sozialarbeit und der Finanzwirtschaft. Die Zahl der
Vollmitglieder soll 20 Personen nicht überschreiten.
3. Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Vollmitglieds entscheidet die
Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme und den Ausschluss eines
Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.
4. Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, die Zielsetzungen der Hospizarbeit
zu achten; die Vollmitglieder haben zudem die Pflicht, die Hospizarbeit zu
fördern und werbend dafür einzutreten.
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.
Fördermitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, jedoch können diese an der
Mitgliederversammlung teilnehmen sowie nach Maßgabe des § 37 BGB und des § 6
dieser Satzung eine Mitgliederversammlung einberufen sowie Anträge stellen.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds
b) bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit
c) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand
(mit dreimonatiger Frist zum Ablauf eines Kalenderjahres).
d) Der Vorstand kann auf Antrag im Einzelfall (z. B. bei Krankheit,
Arbeitslosigkeit, Wegzug) eine andere Regelung beschließen.
e) durch Ausschluss des Mitglieds bei nachhaltigen schweren Verstößen gegen die
satzungsmäßigen Ziele oder vereinsschädigendem Verhalten.
6. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden – im
Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter / einer Stellvertreterin- nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand nach
Lage der Dinge für erforderlich hält. Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann
unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
2. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die
Einladungen müssen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 4 Wochen erfolgen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied, in
erster Linie dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Er / sie kann die Leitung
einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
4. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vollmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, so ist eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf
hinzuweisen.
5. Für einen Beschluss über die Änderung der Satzung, die Abberufung des
Vorstands oder eines seiner Mitglieder bzw. die Aufnahme oder den Ausschluss
eines Vereinsmitglieds müssen mindestens 3/4 der Vollmitglieder anwesend sein.
Beschlüsse werden mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneute
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
entscheidet. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vollmitglied eine Stimme.
Juristische Personen entsenden einen Vertreter / eine Vertreterin.
7. Abstimmungen erfolgen offen mit Handzeichen. Wahlen sind geheim, also
schriftlich durchzuführen.
8. Über die Mitgliederversammlung wird von dem Schriftführer/ der
Schriftführerin ein Protokoll geführt, in das die Beschlüsse im Wortlaut
aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer/ von der Schriftführerin
und dem Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen. Die
Protokollführung kann vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin auf ein
anderes Mitglied übertragen werden.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzlichen Richtlinien der
Hospizarbeit
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) Bestellung von Rechnungsprüfern
d) Entgegennahme des Geschäftsberichts und Feststellung des Jahresabschlusses
e) Entlastung des Vorstands
f) Genehmigung des Wirtschaftsplans
g) Entscheidung über die Verwendung von Überschüssen und den Ausgleich eines
entstehenden Abmangels
h) Anstellung und Entlassung leitender Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen
i) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
j) Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
k) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder die Beendigung bisheriger
Aufgaben, die eine wesentliche Ausweitung oder Einschränkung des
Geschäftsbetriebs zur Folge haben
l) Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die vom Vorstand zur
Entscheidung vorgelegt werden
m) Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen ab 25000 €
n) Beschlussfassung über Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten
o) Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften und an anderen
Vereinen
p) Festsetzung der Höhe eines am Jahresbeginn fälligen Mitgliedsbeitrags
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a) Der / die Vorsitzende
b) Zwei stellvertretende Vorsitzende
c) Der / die Schatzmeister/in
d) Der / die Schriftführer/in
Der Vorstand kann eines der vier Vorstandsmitglieder zu a) bis d) zum
geschäftsführenden Vorstand wählen.
2. Der Verein wird von den Vorstandsmitgliedern zu Ziffer 1a) bis d) gerichtlich
und außergerichtlich vertreten, wobei jedes dieser Vorstandsmitglieder
einzelvertretungsberechtigt ist.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim
Ausscheiden während der Wahlperiode nimmt der verbliebene Vorstand die Nachwahl
vor, die der Bestätigung in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bedarf.
4. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr, darüber hinaus bei Bedarf
zusammen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte Vollmacht im Rahmen der §§ 164 ff.
BGB erteilen.
7. Der/die Vorsitzende / stellv. Vorsitzende sind ehrenamtlich, das
geschäftsführende Vorstandsmitglied kann ehren-, neben- oder hauptamtlich tätig
sein.
8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder
fern-mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit dies nicht
durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplans
e) Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts
f) Anstellung und Entlassung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
g) Vorschlag auf Aufnahme neuer Vereinsmitglieder und auf Ausschluss von
Vereinsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung.
h) Anpassung redaktioneller Unstimmigkeiten in der Satzung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere regelt.
§ 10 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied verantwortet den laufenden
Geschäfts-betrieb und ist im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und des
Wirtschaftsplans befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des
Vereinszwecks erforderlich sind.
§ 11 Arbeitsrecht
Der Verein stellt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an.
Die Rechte der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen bestimmen sich – bei
Mitgliedschaft nach § 1 Ziffer 3 dieser Satzung – nach den
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD in Deutschland (
AVR-Fassung EKD) oder der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission
und ihres Schlichtungsausschusses Landeskirche und Diakonie Württemberg ( AVR
Württemberg).
§ 12 Fachbeirat
Der Vorstand kann bei Bedarf einen projektbezogenen, beratenden Fachbeirat
einrichten. Die Mitgliederversammlung ist in der darauffolgenden
Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
§ 13 Finanzen
Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Leistungsentgelte
und/oder Gebühren erheben. Er ist bestrebt, entsprechende Vereinbarungen mit
Kostenträgern abzuschließen. Weitere Mittel zur Aufgabenerfüllung können z.B.
Zuwendungen der Träger der Freien Wohlfahrtspflege und der öffentlichen Hand,
Geld- und Sachspenden, Bußgelder, Nachlässe, Stiftungen etc. sein.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedersammlung mit der
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Mindestens
3/4 der Vollmitglieder müssen anwesend sein. Kommt wegen der nicht ausreichenden
Zahl anwesender Mitglieder kein Beschluss zustande, so ist eine erneute
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit von 3/4 der der abgegebenen gültigen
Stimmen entscheidet. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Soweit die
Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die
vertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das
verbleibende Vermögen festzustellen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an das
Diakonische Werk der evang. Kirche in Württemberg e.V., das es ausschließlich
und unmittelbar für die Hospizarbeit im Landkreis Göppingen zu verwenden hat.
Werden die Vereinsaufgaben gem. § 2 in einer neuen Rechtsform fortgeführt, ist
das Vermögen hierfür zu verwenden.
Errichtet am 20.01.2004, geändert am 04.08.2004 und in der obigen Form am
08.08.2007 neu gefasst.
Für den Vorstand
Dr. med. Gerhard H. H. Müller-Schwefe
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